Fachgebiete

Kinder

Vaterschaft und Vaterschaftsanfechtung

Elterliche Sorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht

Umgang

Wechselmodell

Kindergeld

 

Vaterschaft und Vaterschaftsanfechtung

Vaterschaft aufgrund bestehender Ehe

Als rechtlicher Vater eines Kindes einer verheirateten Ehefrau gilt nach § 1592 Abs. 1 BGB immer der Ehemann, unabhängig davon, ob er auch der leibliche Vater ist. Diese gesetzliche Vermutung gilt nur dann nicht, wenn rechtskräftig festgestellt ist, dass der Ehemann nicht der Vater des Kindes ist. Nach § 1600 Abs. 1 BGB sind berechtigt, die Vaterschaft anzufechten: der Ehemann, der leibliche Vater, die Mutter und das Kind.

Der leibliche Vater ist nur dann zur Anfechtung der Vaterschaft berechtigt, wenn zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater keine sozial-familiäre Beziehung besteht.

Vaterschaft aufgrund Anerkennung

Nach § 1592 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der die Vaterschaft eines Kindes anerkannt hat. Die Anerkennung der Vaterschaft ist gem. § 1594 Abs. 4 BGB schon vor der Geburt zulässig.

Vaterschaft aufgrund gerichtlicher Entscheidung

Nach § 1592 Abs. 1 Nr. 3 ist Vater eines Kindes der Mann, dessen Vaterschaft rechtskräftig gerichtlich festgestellt ist.

 

Elterliche Sorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht

Elterliche Sorge

Die Eltern eines Kindes haben gem. § 1626 Abs. 1 S. 1 BGB das Recht und die Pflicht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst nach § 1626 Abs. 1 S. 2 BGB die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge gem. § 1631 BGB) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge gem. § 1638 BGB).

Sind die Eltern bei der Geburt eines Kindes verheiratet, so haben sie die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind. Andernfalls steht den Eltern die elterliche Sorge nach § 1626a Abs. 1 BGB nur dann gemeinsam zu, wenn sie eine Sorgeerklärung abgeben, wenn sie einander heiraten oder wenn und soweit ihnen das gemeinsame Sorgerecht gerichtlich übertragen wird. Eine gerichtliche Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge erfolgt dann, wenn keine Gründe vorliegen, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht. Im Übrigen hat die Mutter eines Kindes die alleinige elterliche Sorge.

Ausübung der elterlichen Sorge bei Getrenntleben der Eltern

Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, getrennt voneinander, so ist bei Entscheidungen von erheblicher Bedeutung (An- und Abmeldung in einer Kindertageseinrichtung, Schulanmeldung, Schulwechsel, Berufswahl, größere Reisen, Auswanderung, schwerere medizinische Eingriffe, religiöse Erziehung, Wechsel des Kindes in ein Heim, Anlage und Verwendung von Kindesvermögen, Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, etc.) nach § 1687 Abs. 1 BGB das gegenseitige Einvernehmen beider Eltern erforderlich.

Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens (Schulalltag, Umgang mit Freunden, Kleidung, Essen, Hobbies, etc.)

Aufenthaltsbestimmungsrecht

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist nach § 1631 Abs. 1 BGB Teil der Personensorge für das Kind. Wenn sich die Eltern eines Kindes trennen, entsteht häufig Streit darüber, bei wem das Kind in Zukunft leben soll. Wie sich aus § 1627 S. 2 BGB ergibt, sollen die Eltern nach dem Willen des Gesetzgebers versuchen, sich zu einigen. Dazu bieten die Jugendämter und andere soziale Einrichtungen ihre Hilfen an. Wenn dies nicht gelingt, muss das Aufenthaltsbestimmungsrecht durch gerichtliche Entscheidung einem Elternteil zugewiesen werden.

 

Umgang

Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat jedes minderjährige Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Und umgekehrt ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Das Umgangsrecht ist dann relevant, wenn Eltern voneinander getrennt leben und das Kind bei einem Elternteil lebt oder wenn das Kind bei keinem Elternteil lebt. Wenn die Eltern keine Einigung über das Umgangsrecht erzielen, ggf. mit Hilfe des Jugendamts oder anderer sozialer Einrichtungen, dann kann das Familiengericht über den Umfang und die Ausgestaltung des Umgangsrechts entscheiden.

 

Wechselmodell

Im Gegensatz zum Residenzmodell, bei dem das Kind nur bei einem Elternteil lebt, ist das Wechselmodell eine Lebensform, bei der das Kind im Haushalt beider Elternteile abwechselnd lebt und beide Eltern etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben übernehmen.

Nach der Rechtsprechung spricht ein Streit über den Aufenthalt des Kindes bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Eltern nicht schon von vorneherein gegen die gerichtliche Anordnung des Wechselmodells. Vielmehr steht das Wechselmodell mit dem gemeinsamen Sorgerecht in Einklang.

Entscheidender Maßstab für die gerichtliche Anordnung des Wechselmodells ist das Kindeswohl. Das Wechselmodell ist anzuordnen, wenn es im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Wechselmodell höhere Anforderungen an die Eltern und an das Kind stellt, das zwischen zwei Haushalten pendelt und sich auf zwei verschiedene häusliche Umgebungen einzustellen hat. Das Wechselmodell setzt eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus. Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbehaftet, so entspricht das Wechselmodell regelmäßig nicht dem wohlverstandenen Interesse des Kindes. Maßgebend für die Anordnung des Wechselmodells zudem der Kindeswille, dem mit höherem Alter mehr Gewicht beizumessen hat.

 

Kindergeld

Das Kindergeld ist im Einkommensteuergesetz und im Bundeskindergeldgesetz geregelt.

Anspruchsberechtigt sind Eltern, Adoptiveltern und Pflegeeltern sowie Großeltern, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben.

Das Kindergeld wird aber nur an einen Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Lebt ein Kind in einem gemeinsamen Haushalt mehrerer Anspruchsberechtigter, so bestimmen diese untereinander, an wen das Kindergeld ausgezahlt wird. Im Streitfall bestimmt das Familiengericht, an wen das Kindergeld ausgezahlt wird.

 

Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.

 

 
Ute Wunsch, Wunsch Kanzlei, Fachanwalt Familienrecht, Böblingen, Scheidungsanwalt, Scheidung

WUNSCH KANZLEI

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