Fachgebiete

Vaterschaft und Vaterschaftsanfechtung

Vaterschaft aufgrund bestehender Ehe

Als rechtlicher Vater eines Kindes einer verheirateten Ehefrau gilt nach § 1592 Abs. 1 BGB immer der Ehemann, unabhängig davon, ob er auch der leibliche Vater ist. Diese gesetzliche Vermutung gilt nur dann nicht, wenn rechtskräftig festgestellt ist, dass der Ehemann nicht der Vater des Kindes ist. Nach § 1600 Abs. 1 BGB sind berechtigt, die Vaterschaft anzufechten: der Ehemann, der leibliche Vater, die Mutter und das Kind.

Der leibliche Vater ist nur dann zur Anfechtung der Vaterschaft berechtigt, wenn zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater keine sozial-familiäre Beziehung besteht.

Vaterschaft aufgrund Anerkennung

Nach § 1592 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der die Vaterschaft eines Kindes anerkannt hat. Die Anerkennung der Vaterschaft ist gem. § 1594 Abs. 4 BGB schon vor der Geburt zulässig.

Vaterschaft aufgrund gerichtlicher Entscheidung

Nach § 1592 Abs. 1 Nr. 3 ist Vater eines Kindes der Mann, dessen Vaterschaft rechtskräftig gerichtlich festgestellt ist.

Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.

 

 
Ute Wunsch, Wunsch Kanzlei, Fachanwalt Familienrecht, Böblingen, Scheidungsanwalt, Scheidung

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