Erstes Beratungsgespräch
Dienstleistung "Erstes Beratungsgespräch"
Das erste Beratungsgespräch bietet dem Rechtssuchenden die Möglichkeit, sich im Wege einer pauschalen und überschlägigen Beratung eine erste Orientierung zu verschaffen. Das erste Beratungsgespräch dauert regelmäßig eine Stunde.
Gesetzliche Vergütung für ein "erstes Beratungsgespräch"
Die gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die gesetzliche Vergütung für ein erstes Beratungsgespräch beträgt gem. § 34 Abs. 1 S. 3 RVG maximal 190,00 € netto zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (36,10 €), somit 226,10 € brutto.
Beratungshilfe für ein "erstes Beratungsgespräch"
Beratungshilfe ist eine Sozialleistung, die der Staat und die Rechtsanwaltschaft für mittellose Rechtssuchende erbringen. Der Rechtsanwalt erhält für ein erstes Beratungsgespräch gem. Nr. 2501 VV (Vergütungsverzeichnis) RVG 38,50 € netto zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (7,32 €), mithin 45,82 € brutto von der Staatskasse und gem. Nr. 2500 VV RVG 15,00 € brutto (einschließlich Umsatzsteuer) vom Rechtssuchenden, zusammen also 60,82 € brutto. Die Differenz zwischen der gesetzlichen Gebühr (226,10 € brutto) und den erhaltenen Gebühren (60,82 € brutto), mithin 165,28 € brutto übernimmt der Rechtsanwalt.
Für die Inanspruchnahme von Beratungshilfe ist ein Beratungshilfeschein erforderlich, der gem. § 4 BerHG (Beratungshilfegesetz) vom örtlich zuständigen Amtsgericht nach Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtssuchenden ausgestellt wird. Wenn die Voraussetzungen der Beratungshilfe im Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorgelegen haben oder der Rechtssuchende durch die Tätigkeit des Rechtsanwalts etwas erlangt hat und die Voraussetzungen für die Beratungshilfe dann nicht mehr erfüllt sind, kann die Beratungshilfe gem. § 6a BerHG nachträglich wieder aufgehoben werden.