Ute Wunsch Fachanwalt Familienrecht, Böblingen

UTE WUNSCH

Dipl.-Finanzwirt (FH)

Master of Arts (Mediation)

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht

zertifizierte Mediatorin

 

Florian-Geyer-Str. 32

71034 Böblingen

Telefon: 07031-281598

Mail: ute.wunsch@wunsch-kanzlei.de

Vertretung Ihrer Interessen

Im Mittelpunkt meiner anwaltlichen Tätigkeit steht der Mandant als Mensch mit seinen individuellen persönlichen und wirtschaftlichen Interessen. Daher richtet sich die Vertretung Ihrer Interessen stets nach Ihren Wünschen und Vorstellungen. Mit Ihnen zusammen entwickle ich eine eigene Lösungsstrategie und begleite Sie zum Ziel.

Fachgebiete

Die Fachgebiete des Familienrechts und des Erbrechts sind anspruchsvoll und komplex, sowohl im Hinblick auf die rechtlichen als auch auf die zwischenmenschlichen Aspekte. Aufgrund meiner jahrzehntelangen Spezialisierung auf diesen Fachgebieten können Sie auf Erfahrung und fundiertes Fachwissen vertrauen. Als zertifizierte Mediatorin biete ich zur einvernehmlichen Konfliktlösung auch das außergerichtliche Mediationsverfahren an.

Verträge und Testamente

Dienstleistung "Verträge und Testamente"

Der Mandant kann den Rechtsanwalt damit beauftragen, für ihn einen Vertrag (z. B. einen Ehevertrag oder einen Erbvertrag), eine Vereinbarung (z. B. eine Scheidungsfolgenvereinbarung) oder ein Testament zu entwerfen oder zu prüfen.

Gesetzliche Vergütung für "Verträge und Testamente"

Die gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Für die Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Gestaltung eines Vertrages oder einer Vereinbarung fällt eine Geschäftsgebühr an, die sich in einem Rahmen von 0,5 bis 2,5 einer vollen Gebühr bewegt. Wenn durch den Abschluss des Vertrages oder der Vereinbarung ein Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, fällt weiterhin eine 1,5 Einigungsgebühr an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührentabelle.

Die Bestimmung der Rahmengebühr (von 0,5 bis 2,5 einer vollen Gebühr) erfolgt nach den folgenden Kriterien: Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sowie Haftungsrisiko des Rechtsanwalts.

Die Gebührentabelle richtet sich nach dem Gegenstandswert, zu dessen Ermittlung zahlreiche Gesetzesvorschriften und Gerichtsentscheidungen existieren.

Zum Zeitpunkt der Beauftragung steht der Gegenstandswert meist noch nicht fest. Auch können nur selten Aussagen über den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit getroffen werden. Daher ist es dem Rechtsanwalt im Voraus kaum möglich, die gesetzliche Vergütung konkret zu berechnen. Diesem Umstand trägt der Gesetzgeber in der Vorschrift des § 49b Abs. 5 BRAO Rechnung. Hier wird der Rechtsanwalt lediglich verpflichtet, vor der Übernahme des Auftrags darauf hinzuweisen, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, nicht aber die Höhe der Gebühren zu benennen. Trotz dieser unübersichtlichen Vorschriften zur gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung bin ich stets um Kostentransparenz bemüht und beantworte Ihre Fragen gerne.

Völlig uneinheitlich ist die Rechtsprechung in Bezug auf den Entwurf oder die Prüfung einer Verfügung von Todes wegen. Während es sich beim Entwurf eines Erbvertrages um einen Vertragsentwurf handelt, soll es sich beim Entwurf eines Einzel-Testaments nur um eine Beratung handeln. Beim Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments wird teilweise danach unterschieden, ob das gemeinschaftliche Testament wechselbezügliche Verfügungen (vertragsähnliche Bindungen) enthält oder nicht. Bei der Auftragserteilung steht meist noch nicht fest, ob ein Erbvertrag oder ein Testament errichtet werden soll und welche Verfügungen darin getroffen werden sollen. Dementsprechend kann auch die Rechtsanwaltsvergütung im Voraus nicht bestimmt werden. 

Vereinbarung einer Vergütung für "Verträge und Testamente"

Im Interesse der Kostentransparenz erfolgt der Entwurf einer Verfügung von Todes wegen nach Abschluss einer Vergütungsvereinbarung. Bei Fragen zu den entstehenden Kosten für den Entwurf oder die Prüfung von Verträgen, Vereinbarungen und Testamenten informiere ich Sie gerne.

Entwirft ein Notar ein Testament, fallen 1 Notargebühr (bei einem Einzeltestament) oder 2 Notargebühren (bei einem gemeinschaftlichen Testament) an. Die Notargebühren richten sich nach dem Reinvermögen des Erblassers zur Zeit der Testamentserrichtung.

 
Ute Wunsch, Wunsch Kanzlei, Fachanwalt Familienrecht, Böblingen, Scheidungsanwalt, Scheidung

WUNSCH KANZLEI

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