Mediation

Einführung in die Mediation

Entstehung und Rechtsgrundlagen

Mediation versus Gerichtsverfahren

Anwendungsbereiche der Mediation

Zeitlicher Ablauf und Kosten

Online-Mediation/Internet-Mediation

 

Entstehung und Rechtsgrundlagen

Entstehungsgeschichte der Mediation

Wie sich dem griechisch-lateinischen Ursprung des Begriffs "Mediation" (lat. "medius" = vermittelnd, die Mitte haltend, neutral, unparteiisch) entnehmen lässt, entstand die Mediation schon vor über 2000 Jahren. Bereits in der Antike war es die Aufgabe eigener Vermittler, den Rechtsfrieden unter den Menschen wiederherzustellen. Im alten Griechenland bestimmten die Bürger von Athen Solon zum Stadtoberhaupt und zum Vermittler, um den drohenden Bürgerkrieg abzuwenden. Auch Aristoteles und Platon haben sich in ihren Werken mit der Vermittlung von Konflikten beschäftigt.

Aus dem Mittelalter und der Neuzeit sind Mediationen im Völkerrecht überliefert. Beispielsweise konnte der Dreißigjährige Krieg durch den Einsatz von Vermittlern beendet und im Jahr 1648 der "Westfälische Frieden" geschlossen werden. In der Geschichte Europas sind zwei große Epochen zu unterscheiden. Während zunächst die Verhandlung als Grundlage des Rechts zwischen den Bürgern galt, änderte sich dies mit dem Entstehen des Gerichtswesens und der staatlichen Monopolisierung der Judikatur. Mit der fremdbestimmten Entscheidung durch die Gerichte verlor die Vermittlung bei Konflikten unter Privatleuten an Bedeutung.

Seit den 1970er Jahren führte die Kritik am Umgang mit Konflikten in den USA zur wissenschaftlichen Beschäftigung mit alternativen Konfliktlösungsverfahren. Es wurde das "Alternative Dispute Resolution (ADR)"-Verfahren entwickelt, das sich zunehmender Popularität erfreute. An der Harvard University in Boston wurden daraufhin die wissenschaftlichen Grundlagen der Mediation erarbeitet. Es entstand das "Harvard-Konzept", eine allgemein gültige Vorgehensweise bei Verhandlungen, die als theoretische Grundlage der Mediation gilt. Seitdem sind ADR-Verfahren und Mediationsverfahren in den USA fester Bestandteil von Konfliktlösungsverfahren.

In den 1980er Jahren brachten europäische Fachleute die Mediation zurück nach Europa.

Seit den 1990er Jahren hat die Mediation in Deutschland an Bedeutung gewonnen. Im Jahr 1992 wurde der der Verein "Mediation e. V." (heute "Bundesverband MEDIATION e. V.") gegründet. Weitere Verbände folgten.

Im Jahr 2012 wurde das deutsche Mediationsgesetz erlassen, welches das Mediationsverfahren regelt.

Im Jahr 2016 erging eine Verordnung über die Aus- und Fortbildung von Mediatoren.

Mit dem Erlass des Mediationsgesetzes wurde die zuvor ohne Gesetzesgrundlage praktizierte gerichtliche Mediation im Wege des Güterichterverfahrens in das gerichtliche System integriert. In Baden-Württemberg wird das Güterichterverfahren allerdings nicht praktiziert. Hier findet die Mediation außergerichtlich statt, im Bereich des Familien- und Erbrechts meist durch Fachanwälte mit einer Zusatzqualifikation auf dem Gebiet der Mediation.

Rechtsgrundlagen der Mediation

Die Europäische Union hat am 21. Mai 2008 eine Mediationsrichtlinie für Zivil- und Handelssachen (Richtlinie 2008/52/EG) erlassen, die von den Mitgliedsstaaten umgesetzt wird.

Die Bundesrepublik hat die europäische Vorgabe umgesetzt und ein Mediationsgesetz beschlossen, das am 26. Juli 2012 in Kraft getreten ist.

Am 21.08.2016 ist aufgrund des Mediationsgesetzes die Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV) ergangen.

Sowohl das Mediationsgesetz als auch die Aus- und Fortbildungsverordnung gewährleisten die Qualität der Mediation.

 

Mediation versus Gerichtsverfahren

Die juristische Methode

Die juristische Konfliktbearbeitung beginnt mit der Suche nach einer Anspruchsgrundlage, also einer Rechtsgrundlage, die das Begehren zuspricht. Die Anspruchsgrundlage beinhaltet Sachverhaltsvoraussetzungen und Rechtsfolgen. Um also eine bestimmte Rechtsfolge zu erzielen, muss ein bestimmter Sachverhalt gegeben sein. Die juristische Methode verlangt somit, aus der komplexen Lebenswirklichkeit einen juristischen Sachverhalt zu konstruieren, aus dem sich die gewünschte Rechtsfolge ergibt. Dazu muss der Rechtsanwalt alles weglassen, was nicht zum juristischen Sachverhalt passt und nach Informationen suchen, die für die juristische Argumentation zielführend sind. Dieses Vorgehen wird von Mandanten durchaus als Verfremdung erlebt. Dazu kommt, dass das eigentliche Anliegen der Mandanten oftmals mit der Anspruchsgrundlage wenig zu tun hat. In Ehescheidungsverfahren zeigt sich sehr oft, dass es beim Streit über finanzielle Fragen eigentlich um eine empfundene Ungerechtigkeit aufgrund einseitiger Lastentragung in der Ehe und um Schuldfragen geht, die aber nicht Gegenstand des Verfahrens und auch nicht justiziabel sind.

Das gerichtliche Verfahren

Beim gerichtlichen Verfahren delegieren die Parteien ihren Konflikt an einen Richter, der dem Recht unterworfen ist und der eine Entscheidung trifft. Wie sich aus der juristischen Methode ergibt, ist ein Gerichtsverfahren im Prinzip so angelegt, dass der Richter dem geltend gemachten Anspruch entweder stattgibt oder ihn zurückweist. Daher gibt es hier immer einen Gewinner und einen Verlierer, allenfalls einen Kompromiss auf der geraden Linie zwischen beiden Optionen. Bei Gericht geht es nur um beweisbare Sachverhalte, von denen der Richter überzeugt werden muss. Das Gerichtsurteil beendet zwar den Rechtsstreit, befriedet den Konflikt aber oftmals nicht.

Die Methode der Mediation

Bei Gericht kann nur ein gesetzlich geregelter Anspruch eingeklagt werden. Dahingegen kann im Mediationsverfahren jede Art von Konflikt zum Thema gemacht werden. Damit bezieht die Mediation alle Interessen der Konfliktparteien in das Verfahren mit ein, was eine umfassendere Konfliktbearbeitung und -lösung ermöglicht.

Das Mediationsverfahren

Während der Richter einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt abschließend zu beurteilen hat, schauen die Parteien im Mediationsverfahren nach vorne. Hier steht nicht die Aufklärung eines Geschehens in der Vergangenheit und die Frage nach der Schuld oder der Verantwortlichkeit im Vordergrund, sondern der Blick in die Zukunft. Anders als das Gerichtsverfahren stellt das Mediationsverfahren ein unbürokratisches und flexibles Verfahren dar, das auf die Bedürfnisse der Parteien abgestimmt werden kann und das unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet. Im Gegensatz zu einem Richter trifft der Mediator keine eigene Entscheidung. Seine Aufgabe besteht vielmehr darin, das Verfahren zu leiten und die Kommunikation zwischen den Medianten herzustellen.

Bei einem erfolgreichen Abschluss des Mediationsverfahrens werden nicht nur weitere finanzielle Konfliktkosten vermieden, wie zum Beispiel ein Streit in zweiter Instanz, sondern auch Konfliktfolgekosten wie zum Beispiel verlorene Lebensqualität, gesundheitliche Folgen, Verlust von Fairness und Respekt, etc.

Das Mediationsverfahren mit Parteivertretern (Ersetzung des Richters durch einen Mediator)

Eine Konfliktpartei kann sich nicht nur vor Gericht, sondern auch im Mediationsverfahren, von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. In dieser Konstellation bleibt das gerichtlich bewährte Setting (Konfliktparteien mit ihren Interessenvertretern und ein unabhängiger Dritter) erhalten. Allerdings wird der streitentscheidende Richter durch einen vermittelnden Mediator ersetzt. Dieses Konfliktlösungsverfahren hat in letzter Zeit sehr an Bedeutung gewonnen.

Die Parteivertreter haben hier nicht die Aufgabe, Schriftsätze bei Gericht einzureichen und den Mandanten in der mündlichen Verhandlung zu vertreten. Sie haben hier vielmehr die Aufgabe, Mediationssitzungen vorzubereiten, ihre Mandanten zu beraten, komplexe Situationen zu strukturieren, rechtliche Optionen zu entwickeln und zu bewerten, ihre Mandanten bei Verhandlungen zu unterstützen sowie Abschlussvereinbarungen zu entwerfen. Die Parteien nehmen die Rolle ihres Rechtsanwalts in der Mediation überwiegend als konstruktiver und zukunftsorientierter wahr als im Gerichtsverfahren, das in der Regel destruktiv und vergangenheitsbezogen erlebt wird. Insofern fühlen sich die Parteien in einem Mediationsverfahren fast immer viel wohler als in einem Gerichtsverfahren.

Die Kosten eines Mediationsverfahrens mit Parteivertretern ist oft günstiger als ein Gerichtsverfahren. Die Parteivertreter erhalten von ihren Mandanten eine Vergütung für ihre außergerichtliche Tätigkeit. Der Mediator erhält eine Vergütung für seine Tätigkeit (in der Regel eine Zeitvergütung), die sich die Medianten in der Regel hälftig teilen. Gerichtskosten fallen nicht an.

 

Anwendungsbereiche der Mediation

Das Konfliktlösungsverfahren der Mediation ist für viele Konfliktbereiche geeignet. Sie kommt vor allem bei folgenden Konfliktfeldern in Betracht: Ehe und Familie (Familienmediation), Unternehmen (Wirtschaftsmediation), Verwaltung (Mediation im öffentlichen Bereich), Schule und Jugendeinrichtungen (Schulmediation) und bei Miet- und Nachbarschaftsstreitigkeiten (Nachbarschaftsmediation).

Entsprechend meiner Expertise in den Fachgebieten des Familien- und Erbrechts biete ich die Mediation in den folgenden Bereichen an:

  • Familienmediation (siehe Abschnitt: "Fachgebiet Familienrecht" - "Familienmediation")
  • Erbrechtliche Mediation (siehe Abschnitt: "Fachgebiet Erbrecht" - "Erbrechtliche Mediation")

 

Zeitlicher Ablauf und Kosten der Mediation

Zeitlicher Ablauf der Mediation

Eine Mediation besteht aus mehreren Sitzungen. Die Anzahl und die Dauer der Sitzungen hängen von der Komplexität und der Anzahl der zu klärenden Streitfragen ab. Es macht zum Beispiel einen Unterschied, ob der eigentliche Konflikt offen zutage tritt oder ob er nicht mehr erkennbar ist und erst herausgearbeitet werden muss.

Wollen die Betroffenen ein komplexes Problem innerhalb einer kurzen Zeit lösen (zum Beispiel die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft), dann können längere Sitzungen stattfinden, um ein zeitnahes Ergebnis zu erzielen. Wünschen die Medianten eine Begleitung bei der Veränderung ihrer Lebenssituation (zum Beispiel bei Trennung und Scheidung), dann bieten sich kürzere Sitzungen in kürzeren Abständen an.

Kosten der Mediation

Nach § 34 Abs. 1 S. 1 RVG soll der als Mediator tätige Rechtsanwalt für die Durchführung eines Mediationsverfahrens mit den an der Mediation Beteiligten eine Vergütungsvereinbarung abschließen. Die Vergütungsvereinbarung sieht vor, dass sich die Vergütung des Mediators nach Zeitaufwand bemisst. Für den Entwurf eines Vertrags kommen die gesetzlichen Gebühren in Ansatz (siehe Abschnitt: Außergerichtliche Vertretung).

 

Online-Mediation/Internet-Mediation

Das persönliche Gespräch

Klassischerweise findet die Mediation in einem persönlichen Gespräch statt.

Shuttle-Mediation

Bei der Shuttle-Mediation spricht der Mediator abwechselnd mit der einen und der anderen Partei, meist telefonisch oder online.

Virtuelle Konferenz

Grundsätzlich kann das Mediationsverfahren auch im Wege einer virtuellen Konferenz durchgeführt werden, wenn ein gemeinsames Treffen nicht möglich ist. Für die Online-Mediation gibt es inzwischen bewährte Systeme.

 

Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.

 

 
Ute Wunsch, Wunsch Kanzlei, Fachanwalt Familienrecht, Böblingen, Scheidungsanwalt, Scheidung

WUNSCH KANZLEI

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Tel.: 07031-281598

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