Mediation

Freiwilligkeit

Freiwilligkeit bezüglich der Einleitung des Verfahrens

Ein weiteres Prinzip der Mediation ist die Freiwilligkeit. Sie stellt sicher, dass die Beteiligten ohne äußeren Zwang an einer Mediation teilnehmen. Sie entscheiden selbst, ob, wann und mit welchem Mediator sie ein Mediationsverfahren durchführen möchten. Auch dieses Kriterium unterscheidet das Mediationsverfahren vom Gerichtsverfahren. Dort hat der Beklagte hat keine Entscheidungsbefugnis bezüglich der Einleitung des Verfahrens.

Die Freiwilligkeit bleibt auch während des Mediationsverfahrens bestehen. § 2 Abs. 5 S. 1 MediationsG sieht vor, dass die Beteiligten das Mediationsverfahren jederzeit beenden können. Sie können also nicht gezwungen werden, eine einmal begonnene Mediation bis zum Ende durchzuführen.

Freiwilligkeit bezüglich der Abschlussvereinbarung

Auch zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Abschlussvereinbarung muss Freiwilligkeit gegeben sein. Im Gegensatz zu einem Kompromiss kann ein Konsens nur erreicht werden, wenn er von beiden Seiten gewollt ist. Kompromisse sind durch Resignation geprägt, die in der Annahme abgeschlossen werden, keine andere Wahl mehr zu haben. Es bleibt das ungute Gefühl, dass das Ergebnis besser hätte ausfallen können. Dahingegen werden bei der Erzielung eines Konsenses alle alternativen Möglichkeiten ausgelotet, weshalb am Ende die Überzeugung steht, dass es kein besseres Ergebnis gibt. Auch wenn die Beteiligten einer Mediation von ihren Maximal-Forderungen Abstriche machen müssen, sind sie am Ende dennoch mit dem erzielten Ergebnis einverstanden, weil sie sehen, in welchem Rahmen die Entscheidung möglich ist und wo der Nutzen für sie liegt. Dann entsteht eine "win-win-Situation", bei der beide Verhandlungspartner auch die Interessen ihres Gegenübers ausreichend berücksichtigen und einen ausgewogenen Interessenausgleich zustande bringen.

Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.

 
Ute Wunsch, Wunsch Kanzlei, Fachanwalt Familienrecht, Böblingen, Scheidungsanwalt, Scheidung

WUNSCH KANZLEI

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