Familienrecht

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Elternunterhalt 

Anspruchsgrundlage für den Elternunterhalt ist ebenfalls § 1601 BGB, wonach Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren.

Elternunterhalt wird meist aus übergegangenem Recht von den Sozialhilfeträgern gegen die Kinder geltend gemacht. Seit dem 01.01.2020 dürfen Sozialhilfeträger nach § 94 Abs. 1a SGB XII Unterhaltansprüche der Eltern gegen ihre Kinder nur dann geltend machen, wenn das jährliche Gesamteinkommen des Kindes im Sinne des § 16 SGB IV (entspricht der Summe der Einkünfte gem. § 2 EStG) mehr als 100.000 € beträgt. Zur Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes können die Sozialhilfeträger Auskunft von dem Kind verlangen.

Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.

 
Ute Wunsch, Wunsch Kanzlei, Fachanwalt Familienrecht, Böblingen, Scheidungsanwalt, Scheidung

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