Familienrecht

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Kindesunterhalt

Kindesunterhalt für minderjährige Kinder

Anspruchsgrundlage für den Kindesunterhalt ist § 1601 BGB, wonach Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren. Der Anspruch auf Kindesunterhalt besteht also nicht nur gegen die Eltern, sondern ggf. auch gegen Großeltern und Urgroßeltern.

Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich gem. § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Da minderjährige Kinder und Kinder, die sich noch in Ausbildung befinden, noch keine eigene Lebensstellung haben, wird ihre Lebensstellung von den Lebensverhältnissen ihrer Eltern abgeleitet. Nach der Trennung der Eltern leben minderjährige Kinder meist im Haushalt eines Elternteils. Dieser erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung durch die Betreuung und Erziehung des Kindes, während der andere Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung durch Zahlung von Barunterhalt erbringt.

Nach der Trennung der Eltern bestimmt sich die Lebensstellung eines Kindes grundsätzlich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Zur Vereinfachung wird der laufende durchschnittliche Bedarf eines minderjährigen Kindes nach den Leitlinien der Oberlandesgerichte (in Süddeutschland: Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland - Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken - SüdL) und nach pauschalierten Unterhaltsbeträgen (Unterhaltstabellen) bemessen. Die Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt hat in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte allgemeine Anerkennung gefunden und wird deshalb auch in Süddeutschland verwendet.

Höhe des Unterhalts für minderjährige Kinder

Die Mindestbeträge der Düsseldorfer Tabelle sind für das ganze Bundesgebiet verbindlich. Der Mindestunterhalt kann gerichtlich immer verlangt werden, ohne dass der Unterhaltsberechtigte zum Einkommen des Unterhaltsverpflichteten etwas vortragen muss. Ein höherer Kindesunterhalt als der Mindestunterhalt steht dem minderjährigen Kind zu, wenn der Unterhaltsverpflichtete dazu leistungsfähig ist. Die Höhe des Kindesunterhalt richtet sich nach den Einkommens- und Altersgruppen der Düsseldorfer Tabelle. Nach § 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB ist das Kindergeld zur Hälfte auf den Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle anzurechnen, so dass sich ein entsprechend reduzierter Zahlungsanspruch ergibt.

Kindesunterhalt für volljährige Kinder

Ein volljähriges Kind ist als Erwachsener grundsätzlich für sich selbst verantwortlich und damit verpflichtet, seinen Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften. Allerdings haben volljährige Kinder gem. § 1610 Abs. 2 BGB einen Unterhaltsanspruch, wenn sie sich in Schulausbildung, Berufsausbildung oder Studium befinden. Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich auch bei volljährigen Kindern, die noch keine eigene Lebensstellung erlangt haben, nach den wirtschaftlichen Verhältnissen ihrer Eltern. Da beim volljährigen Kind der Unterhalt durch Betreuung eines Elternteils wegfällt, sind beide Elternteile zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Daher wird der Bedarf eines volljährigen Kindes durch das zusammengerechnete Einkommen beider Elternteile ermittelt.

volljährige Kinder im Haushalt eines Elternteils

Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, gelten ebenfalls die Unterhaltsbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle. Den Kindesunterhalt für ein volljähriges Kind haben die Eltern je nach dem Verhältnis ihrer Einkünfte zu tragen. Die Naturalleistungen (zum Beispiel Wohnen und Essen im elterlichen Haushalt) sind mit ihrem objektiven Wert auf den Haftungsanteil des Elternteils anzurechnen, bei dem das Kind lebt. Soweit der objektive Wert der Naturalleistungen den Haftungsanteil übersteigt, liegt in der Regel eine freiwillige Leistung vor, die den Haftungsanteil des anderen Elternteils nicht beeinflusst.

volljährige Kinder mit eigenem Hausstand

Für volljährige Kinder sehen die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien einen festen Unterhaltsbetrag vor. Für alle volljährigen Kinder (mit und ohne eigenem Hausstand) ist das Kindergeld gem. § 1612b Abs. 1 Nr. 2 BGB in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Somit ist zunächst der Unterhaltsbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle oder nach den Unterhaltsleitlinien zu ermitteln und sodann das Kindergeld in voller Höhe in Abzug zu bringen. Den verbleibenden Restbetrag haben die Eltern je nach dem Verhältnis ihrer Einkünfte anteilig zu tragen. Auch hier sind Naturalleistungen anzurechnen.

Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.

 
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