Erbrecht

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Testament, Erbvertrag und Erbverzicht

Testierfreiheit

§ 1937 BGB bestimmt, dass der Erblasser seinen Erben durch einseitige Verfügung von Todes wegen (letztwillige Verfügung) bestimmen kann. Die beiden Formen einer letztwilligen Verfügung sind das Testament und der Erbvertrag gem. § 1941 BGB. Die Testierfreiheit ist die Freiheit des Erblassers, den Inhalt seiner letztwilligen Verfügung grundsätzlich selbst zu bestimmen. Die Testierfreiheit des Erblassers ist gem. § 2302 BGB unbeschränkbar. Die Testierfreiheit wird lediglich eingeschränkt durch

  • das Pflichtteilsrecht gem. §§ 2303 ff. BGB
  • wechselbezügliche Verfügungen von Ehegatten im gemeinschaftlichen Testament gem. §§ 2270 f. BGB
  • den Erbvertrag gem. § 2298 BGB
  • das Verbot der Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB
  • das Verbot erbrechtlicher Zuwendungen an Heimmitarbeiter gem. § 14 HeimG

Testierfähigkeit

Die Testierfähigkeit ist die Fähigkeit zur Errichtung eines Testaments und die Fähigkeit zum Abschluss eines Erbvertrages. Die Testierfähigkeit ist in den folgenden Fällen eingeschränkt:

  • Der Minderjährige unter 16 Jahren ist testierunfähig gem. § 2229 Abs. 1 BGB
  • Der Minderjährige über 16 Jahren ist testierfähig gem. § 2229 Abs. 1 BGB, allerdings gelten bestimmte Formvorschriften
  • Ist der Erblasser wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann gem. § 2229 Abs. 4 BGB kein Testament errichten

Testamentsformen

Ein ordentliches Testament kann der Erblasser auf folgende Art und Weise errichten:

  • § 2231 Nr. 2, 2247 Abs. 1 BGB: eigenhändiges Testament, keine Stellvertretung möglich
  • § 2231 Nr. 1, 2232 BGB: öffentliches Testament durch Erklärung des letzten Willens gegenüber einem Notar
  • § 2231 Nr. 1, 2232 BGB: öffentliches Testament durch Übergabe einer Schrift an einen Notar mit der Erklärung, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte

In Notsituationen kann der Erblasser ein außerordentliches Testament auch auf folgende Art und Weise errichten:

  • § 2249 BGB: Nottestament vor dem Bürgermeister
  • § 2250 BGB: Nottestament vor drei Zeugen
  • § 2251 BGB: Nottestament auf See

Verwahrung, Registrierung und Eröffnung des Testaments

Nach § 34 Abs. 1 S. 4 BeurkG (Beurkundungsgesetz) soll der Notar veranlassen, dass das Testament in besondere amtliche Verwahrung beim zuständigen Amtsgericht gebracht wird, um es vor Verlust oder Zerstörung zu schützen. Um sicherzustellen, dass das Testament im Erbfall auch Beachtung findet, werden die notariell beurkundeten Testamente in dem von der Bundesnotarkammer gem. § 78c BNotO (Bundesnotarordnung) geführten Zentralen Testamentsregister registriert. Im Sterbefall informiert das Standesamt gem. § 78e BNotO die Bundesnotarkammer über den Sterbefall, woraufhin diese prüft, ob entsprechende Angaben im Zentralen Testamentsregister vorliegen. Wenn dies der Fall ist, benachrichtigt die Bundesnotarkammer die Verwahrstelle des Testaments und das zuständige Nachlassgericht. Sodann wird das Testament vom Nachlassgericht gem. §§ 348 ff. FamFG eröffnet.

Gemeinschaftliches Testament (Berliner Testament) von Ehegatten

Gem. § 2265 BGB können Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten. Die Form des eigenhändigen gemeinschaftlichen Testaments ist in § 2267 BGB geregelt. Ein gemeinschaftliches Testament zeichnet sich durch wechselbezügliche Verfügungen aus. Wechselbezügliche Verfügungen sind gem. § 2270 Abs. 1 BGB Verfügungen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen wurde. Liegen solche Verfügungen vor, besteht eine erhöhte Bindungswirkung zugunsten des anderen Ehegatten. Zu Lebzeiten beider Ehegatten kann sich ein Ehegatte gem. §§ 2271 Abs. 1 S. 1 , 2296 Abs. 2  BGB nur durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten davon lösen. Nach § 2271 Abs. 2 S. 1 HS. 1 BGB erlischt das Recht zum Widerruf mit dem Tode des anderen Ehegatten.

In der Regel setzen sich Ehepartner in einem gemeinschaftlichen Testament gem. § 2269 Abs. 1 BGB gegenseitig zu Alleinerben ein und die Kinder nach dem Tode des Letztversterbenden als Schlusserben (Berliner Testament als Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments). Das Berliner Testament hat Vorteile und Nachteile. Ein Vorteil besteht darin, dass das Vermögen erst einmal uneingeschränkt auf den überlebenden Ehegatten übergeht und er die alleinige Entscheidungsfreiheit über die Verwaltung, Nutzung und Veräußerung der Nachlassgegenstände hat. Ein Nachteil besteht darin, dass die Kinder nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils Pflichtteilsansprüche geltend machen können. Ein weiterer Nachteil besteht darin, dass der überlebende Ehegatte aufgrund der starken Bindungswirkung nach dem Tod des Ehegatten nicht mehr frei verfügen kann. Daher ist die erbrechtliche Bindung ein zentraler regelungsbedürftiger Punkt bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments.

Erbvertrag

Neben dem Testament (letztwillige Verfügung) ist der Erbvertrag gem. § 1941 Abs. 1 BGB nach deutschem Recht die zweite Möglichkeit, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten. Während testamentarische Anordnungen gem. § 2253 BGB jederzeit frei widerruflich sind, können im Erbvertrag bindende Verfügungen getroffen werden, was auch Sinn und Zweck eines Erbvertrages ist. Der Erblasser kann im Erbvertrag gem. § 1941 Abs. 2 BGB seinen Vertragspartner oder auch eine dritte Person als Erben oder Vermächtnisnehmer bestimmen. Dahingegen braucht der Vertragspartner selbst keine Verfügungen von Todes wegen treffen. Oftmals verpflichtet sich der eingesetzte Erbe aber seinerseits zu einer Leistung gegenüber dem Erblasser, zum Beispiel zur Zahlung einer Leibrente, zur Überlassung einer Wohnung oder zur Übernahme von Pflegekosten, etc. In der Praxis wird der Erbvertrag häufig mit anderen Geschäften verbunden, zum Beispiel mit Grundstücksübertragungen oder mit familienrechtlichen Regelungen, zum Beispiel in einem Ehe- und Erbvertrag.

Erbverzichtsvertrag

Neben dem Testament und dem Erbvertrag kann der Erblasser zu seinen Lebzeiten mit einem Erbverzichtsvertrag die Erbfolge regeln. In einem Erbverzichtsvertrag können Verwandte und der Erblasser des Ehegatten gem. § 2346 Abs. 1 BGB auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Erbverzicht hat gem. § 2346 Abs. 1 S. 2, 2. HS BGB den Ausschluss des Pflichtteilsrechts zur Folge. Praktische Bedeutung hat der Erbverzicht vor allem bei Abfindungsverträgen, wenn sichergestellt werden soll, dass der Abgefundene beim Tod des Erblassers weder als Erbe noch als Pflichtteilsberechtigter an dessen Nachlass beteiligt sein soll.

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Ute Wunsch, Wunsch Kanzlei, Fachanwalt Familienrecht, Böblingen, Scheidungsanwalt, Scheidung

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