Erbrecht

Verträge unter Lebenden für den Todesfall

Neben einem Testament oder einem Erbvertrag kann der Erblasser auch durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden für den Fall seines Todes Verfügungen treffen. Ob im konkreten Fall ein Rechtsgeschäft unter Lebenden (Schenkung oder Schenkungsversprechen) oder eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) vorliegt, hängt von dem Inhalt des Rechtsgeschäfts ab und ist im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln.

Schenkungen von Todes wegen

Für Schenkungen unter Lebenden gelten die Formvorschriften des § 518 BGB. Nach § 518 Abs. 1 S. 1 BGB bedarf ein Schenkungsversprechen der notariellen Beurkundung. Ist diese Formvorschrift nicht beachtet worden, wird der Formmangel gem. § 518 Abs. 2 BGB durch die Bewirkung der versprochenen Leistung, also durch die Schenkung, geheilt.

Nach § 2301 Abs. 1 S. 1 BGB finden aber die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung, wenn ein Schenkungsversprechen unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt. Denn durch diese Bedingung wird die Voraussetzung geschaffen, die von Gesetzes wegen für Erbeinsetzungen gem. § 1923 Abs. 1 BGB und Vermächtnisse gem. § 2160 BGB gilt. Ein solches Schenkungsversprechen wird also durch § 2301 BGB in eine Verfügung von Todes wegen umgedeutet.

Erfolgt nicht nur das Schenkungsversprechen, sondern auch der Vollzug der Schenkung, zu Lebzeiten des Schenkers, dann bleibt es bei den Vorschriften über die Schenkung unter Lebenden nach § 518 BGB. Denn dann hat der Erblasser bereits zu Lebzeiten eine Vermögensminderung erfahren.

Verträge zugunsten Dritter mit Wirkung für den Todesfall

Nach § 328 Abs. 1 BGB kann ein Vertrag in der Weise abgeschlossen werden, dass ein Dritter aus dem Vertrag unmittelbar das Recht erwirbt, eine Leistung zu fordern (Vertrag zugunsten Dritter). Solche Verträge kommen in verschiedenen Formen vor. Zum Beispiel wird in Lebensversicherungsverträgen häufig ein Dritter bestimmt, dem beim Tod des Versicherten der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme zustehen soll. Auch bei der Anlage eines Sparbuchs oder eines Bausparvertrages kann mit dem Kreditinstitut vereinbart werden, dass ein Dritter nach dem Tod des Sparers das angsparte Kapital erhalten soll. Da § 331 Abs. 1 BGB für die Verträge zugunsten Dritter den Todesfall ausdrücklich erwähnt, ohne auf die Vorschriften für Verfügungen von Todes wegen zu verweisen, geht die Rechtsprechung bei Verträgen zugunsten Dritter von Rechsgeschäften unter Lebenden aus, die nicht der Formvorschriften des § 2301 Abs. 1 S. 1 BGB bedürfen.

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Ute Wunsch, Wunsch Kanzlei, Fachanwalt Familienrecht, Böblingen, Scheidungsanwalt, Scheidung

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