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Wunsch Kanzlei, Ute Wunsch, Erbrecht

Vorsorgende Verfügungen

Vollmacht

Vorsorge- und Generalvollmacht

Betreuungsverfügung

Patientenverfügung

Bestattungsverfügung

 

Vollmacht

Wenn jemand aus der Familie Hilfe benötigt, sind die Angehörigen für ihn da. Wenn es aber um rechtsgeschäftliche Erklärungen und Entscheidungen geht, dann dürfen für einen Volljährigen nicht automatisch andere Personen handeln, denn das BGB sieht ein gesetzliches Vertretungsrecht nur für Eltern minderjähriger Kinder vor. Für eine volljährige Person dürfen andere Personen nur dann handeln, wenn sie ihnen eine Vollmacht erteilt hat oder wenn gerichtlich eine Betreuung angeordnet wurde.

Nach § 166 Abs. 2 S. 1 BGB ist eine Vollmacht ist eine rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht. Die Erteilung der Vollmacht erfolgt nach § 167 Abs. 1 BGB durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten. Die Bevollmächtigung bedarf keiner Annahme. Die Bevollmächtigung ist grundsätzlich formfrei. Sie kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Wie jedes Rechtsgeschäft setzt die Bevollmächtigung die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers gem. § 104 BGB voraus.

Die Vollmacht regelt im Außenverhältnis das rechtliche Können des Bevollmächtigten gegenüber einer dritten Person (§§ 164 ff. BGB: Vertretung und Vollmacht). Davon zu unterscheiden ist im Innenverhältnis das rechtliche Dürfen gegenüber dem Vollmachtgeber. Im Innenverhältnis handelt es sich meist um ein Auftragsverhältnis (§§ 662 ff. BGB: Auftrag).

Liegt nach außen eine wirksame Vertretung vor, weil die Vollmachtsurkunde eine unbegrenzte Vertretungsmacht enthält, und kommt es zu einem wirksamen Rechtsgeschäft, obwohl der Vertreter im Innenverhältnis seine Befugnis überschreitet, weil die Vollmacht intern beschränkt war, dann begeht der Vertreter eine Pflichtverletzung (Missbrauch der Vollmacht). Der Vollmachtgeber hat dann gegen den Vertreter einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB wegen Pflichtverletzung des Innenverhältnisses.

Handelt im Außenverhältnis jemand als Vertreter, obwohl er keine Vertretungsmacht hat oder überschreitet der Vertreter die ihm eingeräumte Vertretungsmacht, dann haftet der Vertreter dem anderen Vertragsteil gegenüber nach § 179 BGB für sein Handeln.

 

Vorsorge- und Generalvollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt der Vollmachtgeber eine andere Person, in einer Notsituation alle oder bestimmten Aufgaben für ihn zu erledigen. Mit Eintritt der Notsituation kann dann der Bevollmächtigte anstelle des Vollmachtgebers entscheiden. Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht macht die gerichtliche Anordnung einer Betreuung entbehrlich, sofern der Bevollmächtigte die ihm übertragenen Befugnisse auch tatsächlich ausreichend wahrnimmt. Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht ein unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen in die Integrität und Zuverlässigkeit des Bevollmächtigten voraus.

Form der Vorsorgevollmacht

Eine gesetzliche Formvorschrift für Vorsorgevollmachten besteht nicht, jedoch sollte die Vollmacht aus Beweisgründen zumindest schriftlich erteilt werden. Bestimmte Handlungen des Bevollmächtigten erfordern jedoch eine notarielle Vollmacht, zum Beispiel Ausschlagung einer Erbschaft gem. § 1945 Abs. 3 BGB, Verfügungen über Grundbesitz, etc.

Umfang der Vorsorgevollmacht

Der Bevollmächtigte kann für den Vollmachtgeber sowohl im Bereich der Vermögenssorge (zum Beispiel Abschluss von Verträgen, Bezahlung von Rechnungen, etc.) als auch im Bereich der Personen- und Gesundheitsfürsorge (zum Beispiel Aufenthalt in einem Krankenhaus oder Pflegeheim, Einwilligung in Operationen, etc.) tätig werden. Während die Vollmacht im Bereich der Vermögenssorge pauschal für alle Rechtsgeschäfte erteilt werden kann, bei denen eine Stellvertretung möglich ist (Generalvollmacht), muss im Bereich der Personen- und Gesundheitsfürsorge der Umfang zumindest besonders einschneidender Maßnahmen (Unterbringung, Einwilligung in ärztliche Maßnahmen, Organspenden, etc.) nach §§ 1904 ff. BGB ausdrücklich genannt werden.

Inhalt der Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht sollte die folgenden Fragen regeln:

  • Dauer der Vollmacht: transmortale Vollmacht (bis zum Tod des Vollmachtgebers) oder postmortale Vollmacht (über den Tod des Vollmachtgebers hinaus)
  • Ausübung der Vollmacht: höchstpersönliche Ausübung der Vollmacht durch den Bevollmächtigten oder Ausübung der Vollmacht durch einen Unterbevollmächtigten des Bevollmächtigten
  • Ausübung der Vollmacht bei mehreren Bevollmächtigten: Einzelhandlungs-Befugnis oder Gesamthandlungsbefugnis (ermöglicht ein hohes Maß an Kontrolle, ist aber oft nicht praktikabel)
  • Ersatz-Bevollmächtigter, der tätig werden soll, wenn der Bevollmächtigte stirbt oder nicht mehr tätig werden kann oder will

Inkrafttreten der Vorsorgevollmacht

Bringt der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten ein sehr großes Vertrauen entgegen, bestehen keine Bedenken, die Vorsorgevollmacht sofort in Kraft treten zu lassen. Der Vollmachtgeber muss sich allerdings bewusst sein, dass der Bevollmächtigte dann jederzeit in seinem Namen handeln kann, ohne dass er das möchte und ohne dass er davon erfährt. Es kann also dazu kommen, dass der Vollmachtgeber mit den Verfügungen des Bevollmächtigten nicht einverstanden ist.

Zur Verhinderung des Missbrauchsrisikos kann der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorsorgevollmacht an die folgenden Umstände geknüpft werden:

  • Vorlage eines ärztlichen Attests, aus dem sich die Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers ergibt
  • Aushändigung der Vollmachtsurkunde durch den Vollmachtgeber oder eine dritte Person
  • Ansichnahme der Vollmachtsurkunde von einem Aufbewahrungsort beim Vollmachtgeber

Bei diesen Vorsichtsmaßnahmen ist allerdings zu bedenken, dass gerade in einer Notsituation ein schnelles Handeln erforderlich ist und ggf. wertvolle Zeit verloren geht, wenn der Bevollmächtigte nicht sofort für den Vollmachtgeber handeln kann.

Hinterlegung der Vorsorgevollmacht

Vorsorgevollmachten können beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer gem. §§ 78 ff. BNotO (Bundesnotarordnung) registriert werden.

 

Betreuungsverfügung

Hat eine volljährige Person, die ihre eigenen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst erledigen kann, keine Vollmacht erteilt, so bestellt das Betreuungsgericht gem. § 1896 Abs. 1 BGB für ihn einen Betreuer. Nach § 1897 Abs. 4 BGB hat das Betreuungsgericht dem Vorschlag der volljährigen Person betreffend die Person des Betreuers zu entsprechen. Kann sich die volljährige Person nicht mehr äußern, hat das Betreuungsgericht seine zuvor festgelegten Wünsche zu berücksichtigen. Eine vorsorgende Verfügung für den Betreuungsfall nennt man Betreuungsverfügung. Darin kann auch bestimmt werden, dass der Bevollmächtigte als Betreuer bestellt werden soll, falls trotz der Vorsorgevollmacht eine Betreuerbestellung notwendig sein sollte. In § 1901c BGB ist gesetzlich vorgeschrieben, dass derjenige, der eine Betreuungsverfügung einer anderen Person besitzt, diese unverzüglich an das Betreuungsgericht abzuliefern hat, nachdem er von der Einleitung eines Verfahrens zur Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat.

 

Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung ist nach der Definition des § 1901a Abs. 1 S. 1 BGB eine schriftliche Festlegung eines einwilligungsfähigen Volljährigen, ob er in bestimmten, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt. In einer Notsituation prüft der Bevollmächtigte oder der Betreuer, ob die Bestimmungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Bevollmächtigte oder der Betreuer dem Willen des Verfügenden Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Damit ist sichergestellt, dass der Wille des Patienten umgesetzt wird, auch wenn er ihn in der aktuellen Situation nicht mehr äußern kann. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

 

Bestattungsverfügung

Die Totenfürsorge ist nicht gesetzlich geregelt, wird aber gewohnheitsrechtlich anerkannt. Sie steht in der Regel den nächsten Angehörigen des Verstorbenen zu, also seinem Ehegatten und seinen Verwandten in gerader Linie. Die Totenfürsorge beinhaltet ein Verfügungsrecht über den Leichnam (Obduktion, Exhumierung, etc.) und das Bestattungsrecht (Ort und Art der Bestattung, Grabmal, Umbettung, etc.). Dabei ist der Wille des Verstorbenen maßgeblich. Nur wenn der Wille des Verstorbenen nicht bekannt ist, kommt der Wille des Inhabers der Totenfürsorge in Betracht. Öffentlich-rechtliche Regelungen zur Einhaltung der Hygiene finden sich in den Bestattungsgesetzen der Länder, zum Beispiel § 31 baden-württembergisches BestattungsG. In einer Bestattungsverfügung können Bestimmungen für die eigene Bestattung wir folgt niedergelegt werden:

  • Art der Bestattung (Erdbestattung, Feuerbestattung, etc.)
  • Traueranzeige
  • Trauerfeier
  • Bestattungsunternehmen
  • Grabmal
  • Kostentragung (Sterbegeldversicherung, Sparkonto, etc.)

 

Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.

 

 
Ute Wunsch, Wunsch Kanzlei, Fachanwalt Familienrecht, Böblingen, Scheidungsanwalt, Scheidung

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