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Wege zur Auseinandersetzung

Erbangelegenheiten sind oft sehr konfliktträchtig. Daher gelingt es den Miterben mitunter nicht, die Auseinandersetzung untereinander zu bewerkstelligen. Daher werden hier Wege aufgezeigt, auf welche Weise dies gelingen kann:

  • Maßnahmen des Erblassers: Teilungsverbot (§ 2044 BGB), Teilungsanordnung (§ 2048 BGB), Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB),
  • Teilungsvereinbarung der Miterben: Verteilung der Nachlassgegenstände, Übertragung von Erbteilen, Abschichtung,
  • Mediation (siehe Abschnitt: Erbrechtliche Mediation),
  • Notarielles Vermittlungsverfahren (§ 363 Abs. 1 FamFG),
  • Erbauseinandersetzungsklage (Erbteilungsklage)

Die Erbauseinandersetzungsklage oder Erbteilungsklage ist mit einem sehr hohen Prozessrisiko und mit sehr hohen Kosten verbunden. Deshalb ist sie die ultima ratio, wenn es einer Erbengemeinschaft überhaupt nicht gelingt, auf einen gemeinsamen Nenner zu kommen. Voraussetzung für eine Erbteilungsklage ist die Teilbarkeit des Nachlasses. Diese ist dann gegeben, wenn der Nachlass aus Bargeld oder gleichartigen Aktien, etc. besteht. Wenn sich im Nachlass verschiedenartige bewegliche Gegenstände oder Immobilien befinden, müssen diese erst zu Geld gemacht werden, um die Teilbarkeit des Nachlasses herzustellen. In dem mit der Klage eingereichten Teilungsplan muss der gesamte Nachlass im Einzelnen verzeichnet sein, der dem Kläger aber meistens nicht vollständig bekannt ist. Im Vorfeld der Erbauseinandersetzungsklage sind die folgenden Feststellungen zu treffen:

  • Ermittlung der Höhe des Nachlasses (ggf. eine Feststellungsklage),
  • Klärung von Pflichtteilsansprüchen,
  • Klärung von Ausgleichsverpflichtungen (ggf. über eine Feststellungsklage),
  • Durchführung eines Aufgebotsverfahrens gem. §§ 454 ff. FamFG zur Feststellung der Nachlassverbindlichkeiten,
  • Aufstellung eines (notariellen) Nachlassverzeichnisses
Aufgrund der Tatsache, dass das Gericht bei einer Erbauseinandersetzungsklage dem eingereichten Teilungsplan nur stattgeben oder ihn zurückweisen kann, aber keine Änderungsvorschläge machen darf, ist die Gefahr sehr hoch, dass das Gericht die Klage abweisen muss. Aus diesem Grund wird meist von der Erhebung einer solchen Klage Abstand genommen. Es empfiehlt sich daher, einen nichtstreitigen Weg einzuschlagen, vor allem die Mediation.

Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.

 
Ute Wunsch, Wunsch Kanzlei, Fachanwalt Familienrecht, Böblingen, Scheidungsanwalt, Scheidung

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