Vermächtnisse und Auflagen
Vermächtnisse
Nach § 1939 BGB kann der Erblasser einem anderen einen Vermögensvorteil zuwenden, ohne ihn als Erben einzusetzen (Vermächtnis). Anders als der Erbe wird der Vermächtnisnehmer nach dem Erbfall nicht kraft Gesetzes unmittelbarer Rechtsnachfolger des Erblassers nach § 1922 Abs. 1 BGB. Vielmehr erhält er nach § 2147 BGB lediglich das Recht, die Leistung des vermachten Gegenstandes vom Beschwerten zu fordern. Gegenstand eines Vermächtnisses kann jeder Vermögensvorteil sein:
- Vermächtnis einer beweglichen oder unbeweglichen Sache,
- Vermächtnis eines Rechts (Nießbrauch, Wohnungsrecht, Leibrente, Gesellschaftsanteil, etc.),
- Vermächtnis eines Sachinbegriffs (Hausrat, Unternehmen, Sammlung, etc.),
- Vermächtnis von Forderungsrechten
Das Vermächtnis muss nicht unentgeltlich sein. Daher kann auch das Recht, eine Sache vollentgeltlich zu erwerben, Gegenstand eines Vermächtnisses sein.
Auflagen
Nach § 1940 BGB kann der Erblasser im Wege der Auflage einen Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne dem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage). Anders als bei bloßen Wünschen des Erblassers ist die Auflage dennoch rechtlich verbindlich. Eine Leistung kann jedes Tun oder Unterlassen sein:
- Verpflichtung zur Beerdigung,
- Verpflichtung zur Grabpflege,
- Verpflichtung zur Tierpflege,
- Verpflichtung zur Errichtung einer Stiftung
- Verbot eines Grundstücksverkaufs
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