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Gesetzliche Erbfolge

Gesetzliche Erben

Mit dem Tod eines Menschen tritt gem. § 1922 Abs. 1 BGB der Erbfall ein. Mit dem Erbfall geht das Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erben) über. Hat der Erblasser nicht etwas anderes bestimmt durch Testament oder Erbvertrag, so bestimmt sich die Erbfolge nach dem Gesetz (gesetzliche Erbfolge). Als gesetzliche Erben kommen in Betracht:

  • Verwandte gem. §§ 1924 bis 1929 BGB
  • Ehegatte gem. § 1931 BGB
  • Lebenspartner gem. § 10 LPartG (für nicht in Ehen umgewandelte Lebenspartnerschaften)
  • Staat gem. § 1936 BGB

Erbfolge nach Ordnungen

Das deutsche Erbrecht ist als Familienerbrecht (Verwandte und Ehegatte/Lebenspartner) ausgestaltet. Die Erbfolge der Verwandten richtet sich gem. § 1930 BGB nach Ordnungen. Verwandte der näheren Ordnung schließen weiter entfernte Verwandte aus. Das Gesetz nennt die folgenden Ordnungen:

  • § 1924 Abs. 1 BGB: Erben erster Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers: Kinder, Enkel, etc.
  • § 1925 Abs. 1 BGB: Erben zweiter Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister)
  • § 1926 Abs. 1 BGB: Erben dritter Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Tanten und Onkels)

Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

Neben den Verwandten besteht ein gesetzliches Erbrecht des Ehegatten gem. § 1931 Abs. 1 BGB und des Lebenspartners gem. § 10 Abs. 1 LPartG. Dieses Erbrecht setzt voraus, dass die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit dem Erblasser bestand. Wurde sie vorher durch Aufhebung der Ehe gem. §§ 1313 ff. BGB, durch Scheidung der Ehe gem. § § 1564 ff. BGB oder durch Aufhebung der Lebenspartnerschaft gem. § 10 Abs. 3 LPartG beendet, ist das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten/Lebenspartners entfallen und damit auch sein Pflichtteilsrecht.

  • § 1931 Abs. 1 und 2 BGB regelt die Erbenstellung des Ehegatten zunächst unabhängig vom gesetzlichen Güterstand. Die Höhe des Erbteils des Ehegatten hängt davon ab, welche Verwandten neben dem Ehegatten als weitere gesetzliche Erben vorhanden sind. Vom Prinzip her ist der Erbteil des Ehegatten umso größer je weiter entfernt die Verwandten des Erblassers sind. Der Gesetzgeber gab insofern der engen persönlichen Beziehung aus der Ehe den Vorrang vor der Beziehung zur weiteren Verwandtschaft. Der Erbteil des Ehegatten beträgt danach:
  • neben Verwandten der ersten Ordnung: 1/4
  • neben Verwandten der zweiten Ordnung: 1/2
  • neben Großeltern: 1/2 zuzüglich des Teils, der an Abkömmlinge von Großeltern fallen würde
  • neben entfernteren Verwandten: 1/1 (der Ehegatte erbt alleine)

Erbt der Ehegatte neben den Verwandten, so bildet er zusammen mit ihnen eine Erbengemeinschaft.

Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand, der dann gilt, wenn die Ehegatten nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Ehegatten den Zugewinn während der Ehe gemeinsam erwirtschaftet haben und deshalb gleichmäßig daran teilhaben sollen. Daher ist der Zugewinn bei Beendigung des Güterstands auszugleichen.

Auch wenn heute etwa schon ein Drittel aller Ehen geschieden wird, erfolgt die Auflösung der Ehe durch Tod häufiger. In diesem Fall erfolgt der Ausgleich des Zugewinns nicht durch konkrete Berechnung, sondern pauschal: Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten beträgt gem. § 1931 Abs. 1 BGB ein Viertel neben Verwandten der ersten Ordnung. Dieser wird nach § 1371 Abs. 1 BGB um weiteres ein Viertel für den pauschalen Zugewinnausgleich erhöht, so dass der Ehegatte insgesamt die Hälfte erbt (erbrechtliche Lösung). Der pauschale Zugewinn im Falle der Auflösung der Ehe durch Tod ist allerdings nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben. Vielmehr hat der Ehegatte das Wahlrecht zwischen der erbrechtlichen Lösung und der güterrechtlichen Lösung.

Den güterrechtlichen Ausgleich kann der Ehegatte verlangen, wenn er nach § 1942 Abs. 1 BGB sein gesetzliches oder testamentarisches Erbrecht ausschlägt. Die Ausschlagung des Erbes hat zur Folge, dass der Ehegatte nicht Erbe wird. Deshalb kann er nach § 1371 Abs. 2 BGB den güterrechtlichen Ausgleich verlangen. Daneben hat der Ehegatte nach § 1371 Abs. 3 BGB im Falle der Ausschlagung des gesetzlichen Erbes Anspruch auf den Pflichtteil.

Will der überlebende Ehegatte die wirtschaftlich günstigere Lösung herausfinden, so muss er den Zugewinn beider Ehegatten und den sich daraus ergebenden Zugewinnausgleichsanspruch berechnen. Die güterrechtliche Lösung kann in den folgenden Fällen vorteilhafter sein:

  • der güterrechtliche Zugewinnausgleich ist zusammen mit dem Pflichtteil höher als der erhöhte gesetzliche Erbteil in Höhe von insgesamt der Hälfte des Nachlasses
  • der überlebende Ehegatte hat an erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, die nicht aus der gemeinsamen Ehe stammen, aus dem zusätzlichen Viertel Ausbildungsansprüche zu zahlen
  • der überlebende Ehegatte legt keinen Wert auf eine Beteiligung am Nachlass, sondern bevorzugt Geldansprüche

Allerdings hat die güterrechtliche Lösung für den überlebenden Ehegatten die folgenden Nachteile:

  • Verlust des Rechts auf den Voraus nach § 1932 BGB (Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke)
  • kein Anrecht auf Gegenstände aus dem Nachlass mangels Beteiligung am Nachlass

Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten bei Gütertrennung

Im vertraglich vereinbarten Güterstand der Gütertrennung ist § 1371 BGB (pauschalierter Zugewinnausgleich) nicht anwendbar. Hier bleibt es grundsätzlich bei dem gesetzlichen Erbteil des Ehegatten gem. § 1931 Abs. 1 BGB. Wenn der überlebende Ehegatte allerdings neben einem oder zwei Kindern erbt, erbt er nicht nur das gesetzliche Viertel, sondern nach § 19321 Abs. 4 BGB zu gleichen Anteilen. Also neben einem Kind zu 1/ und neben zwei Kindern zu 1/3.

Nachteile des gesetzlichen Ehegattenerbrechts

Die gesetzliche Erbfolge entspricht oftmals nicht dem Willen des Erblassers. Sie kann folgende Nachteile haben:

  • Der überlebende Ehegatte und die Kinder des Erblassers bilden eine Erbengemeinschaft und können nur gemeinsam über den Nachlass verfügen. Mit Ausnahme des Voraus nach § 1932 BGB (Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke) steht dem überlebenden Ehegatten nicht die alleinige Verfügungsgewalt über den Nachlass zu. Daher ist der überlebende Ehegatte stets auf eine Einigung mit den Kindern des Erblassers angewiesen,
  • Befindet sich ein Unternehmen im Nachlass, ist dessen Existenz oftmals durch eine auftretende Handlungsunfähigkeit einer Erbengemeinschaft bedroht. Wichtige unternehmerische Entscheidungen können dann nicht oder erst verspätet getroffen werden. Hierdurch wird die Versorgung des überlebenden Ehegatten gefährdet,
  • Die Kinder des Erblassers können vom überlebenden Ehegatten jederzeit verlangen, dass der Nachlass geteilt wird. Verfügt der überlebende Ehegatte nicht über genügend Kapital, um die Kinder auszahlen zu können, können diese eine Nachlassteilung erzwingen, was zum Beispiel eine Teilungsversteigerung von im Nachlass befindlichen Immobilien zur Folge haben kann.

Die genannten Nachteile können nur vermieden werden, wenn der Erblasser durch ein Testament oder durch einen Erbvertrag die Erbfolge seines Ehegatten regelt.

Ansprüche des enterbten Ehegatten

Dem enterbten Ehegatten steht ebenso wie dem ausschlagenden Ehegatten der Ausgleich des tatsächlich entstandenen Zugewinns nach § 1371 Abs. 2 BGB zu. Daneben steht dem enterbten Ehegatten der Pflichtteil gem. § 2303 Abs. 2 BGB zu.

Ausschlagung der Erbschaft

Nach dem Anfall der Erbschaft hat der Erbe die freie Entscheidung, ob er die Erbschaft annehmen möchte (dann muss er nichts tun) oder ob er gem. § 1942 BGB die Erbschaft ausschlagen möchte. Die Ausschlagung hat gem. § 1944 BGB innerhalb von sechs Wochen nach Kenntniserlangung zu erfolgen. Durch die Ausschlagung des gesetzlichen oder testamentarischen Erbes wird im Allgemeinen kein Pflichtteilsrecht begründet. Ausnahmen von dieser Vorschrift sind die folgenden Fälle:

  • § 1371 Abs. 3 BGB: Ehegatte
  • § 2306 Abs. 1 BGB: beschwerter oder beschränkter Erbe

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Ute Wunsch, Wunsch Kanzlei, Fachanwalt Familienrecht, Böblingen, Scheidungsanwalt, Scheidung

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