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Vertragstypen

Obwohl es keinen eigenständigen Vertragstyp für die vorweggenommene Erbfolge gibt, bestehen doch Gemeinsamkeiten. Die vorweggenommene Erbfolge erfolgt durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die nicht den erbrechtlichen Vorschriften unterliegen. Dennoch hat die vorweggenommene Erbfolge einen erbrechtlichen Bezug, nämlich die Vorwegnahme dessen, was ansonsten durch Testament oder Erbvertrag zu regeln wäre. Nach der rechtlichen Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge sind die folgenden Vertragstypen zu unterscheiden:

  • voll entgeltliche Rechtsgeschäfte zur Erhaltung des Familienvermögens
  • Schenkung gem. § 516 BGB
  • gemischte Schenkung
  • Schenkung unter Auflage gem. § 525 BGB
  • Ausstattung gem. § 1624 BGB

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Ute Wunsch, Wunsch Kanzlei, Fachanwalt Familienrecht, Böblingen, Scheidungsanwalt, Scheidung

WUNSCH KANZLEI

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