Fachgebiete

Begriff und Zweck der vorweggenommenen Erbfolge 

Die vorweggenommene Erbfolge ist nicht gesetzlich definiert. Die Rechtsprechung versteht darunter "die Übertragung (eines Teils) des Vermögens durch den künftigen Erblasser auf einen oder mehrere Empfänger, die als künftige Erben in Betracht kommen". Verträge zur vorweggenommenen Erbfolge können über alle vermögenswerten Sachen und Rechte abgeschlossen werden. Neben beweglichen Gegenständen und Kapitalvermögen sind insbesondere Grundstücke und Betriebsvermögen Gegenstände der vorweggenommenen Erbfolge.

Zweck der vorweggenommenen Erbfolge

Die vorweggenommene Erbfolge kommt aus unterschiedlichen Gründen in Betracht:

  • Reduzierung der Erbschaftsteuer durch mehrfache Inanspruchnahme von erbschaftsteuerlichen Freibeträgen
  • Versorgung des Bedachten und seiner Familie
  • Erhalt des Familienvermögens in der nächsten Generation
  • Pflichtteilsminderung durch Verminderung des Nachlasses
  • Schaffung einer geordneten Vermögensnachfolge zur Vermeidung von Erbstreitigkeiten

Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.

 
Ute Wunsch, Wunsch Kanzlei, Fachanwalt Familienrecht, Böblingen, Scheidungsanwalt, Scheidung

WUNSCH KANZLEI

Florian-Geyer-Str. 32

71034 Böblingen

Tel.: 07031-281598

Mail: ute.wunsch@wunsch-kanzlei.de

Impressum   Datenschutz