
Regelungen zur Vermögensauseinandersetzung
Zum Erwerb von Miteigentum kommt es in nahezu jeder Ehe, sowohl im Güterstand der Zugewinngemeinschaft als auch im Güterstand der Gütertrennung. Daher zur Vermögensauseinandersetzung nach Scheitern der Ehe zunächst festzustellen, im wessen Eigentum ein Vermögensgegenstand steht.
Erwerb für die gemeinsame Lebensführung
Grundsätzlich erwerben Ehegatten nach den Grundsätzen des "Geschäfts für den, den es angeht" Miteigentum, denn in der Regel ist dem Veräußerer die Person des Erwerbers gleichgültig. Ob ein Ehegatte somit Alleineigentümer oder Miteigentümer eines erworbenen Gegenstandes wird, richtet sich nach dem Willen des erwerbenden Ehegatten. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass dessen Wille auf die Begründung von Miteigentum gerichtet ist.
Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten gem. § 1568b Abs. 2 BGB als gemeinsames Eigentum, wenn nicht das Alleineigentum eines Ehegatten feststeht. Der Ehegatte, der sich auf sein Alleineigentum an einem Haushaltsgegenstand beruft, trägt im gerichtlichen Verfahren die Beweislast dafür, dass er beim Erwerb aufgetreten ist und bezahlt hat. Für Haushaltsgegenstände, die in die Ehe eingebracht wurden, gilt die Vermutung des § 1568b Abs. 2 BGB allerdings nicht.
Bei Kraftfahrzeugen ist zu unterscheiden, ob sie als Haushaltsgegenstand oder als Vermögensgegenstand zu qualifizieren sind. Ein Haushaltsgegenstand liegt vor, wenn das Fahrzeug gemeinschaftlich für familiäre Zwecke genutzt wurde und nicht nur von einem Ehegatten für berufliche Fahrten.
Erwerb zum persönlichen oder beruflichen Gebrauch
Für Gegenstände, die nur einem Ehegatten für seinen persönlichen Gebrauch (Kleidung, Hobbygeräte, etc.) oder für seinen beruflichen Gebrauch (Arbeitsmittel, etc.) dienen, gilt nach § 1362 Abs. 2 die Vermutung, dass sie dem Ehegatten gehören, zu dessen Gebrauch sie bestimmt sind.
Eingebrachte Gegenstände und Erwerb durch Schenkung oder Erbschaft
Ebenso wie in die Ehe eingebrachte Gegenstände werden auch geschenkte und ererbte Vermögensgegenstände nicht Miteigentum beider Ehegatten. Bei Schenkungen während der Ehe kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, ob sie nur an einen oder beide Ehegatten erfolgt sind.
Immobilien
Bei Immobilien ergeben sich die Eigentumsverhältnisse aus dem Grundbuch.
Zur Auseinandersetzung von Immobilien siehe: Vermögensauseinandersetzung
Auseinandersetzung von gemeinsamen Vermögensgegenständen
Bei teilbaren Vermögensgegenständen (Geld, gleichartige Sachen, gleichartige Wertpapiere, etc.) kann die Teilung in Natur erfolgen (Realteilung). Dann bekommt jeder Ehegatte die Hälfte.
Im Übrigen muss in jedem Einzelfall eine Lösung gefunden werden, die den jeweiligen Interessen der Ehepartner gerecht wird.
Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.

Regelungen zum Unterhalt
zu den Grundsätzen des Unterhalts: siehe Abschnitt Unterhalt
Da die Scheidungsfolgenvereinbarung zur Vorbereitung einer einvernehmlichen Ehescheidung abgeschlossen wird, enthält sie meist Regelungen über den Kindesunterhalt, den Trennungsunterhalt und den nachehelichen Ehegattenunterhalt.
Nach § 1612 Abs. 1 S. 1 BGB (Kindesunterhalt), 1361 Abs. 4 S. 1 BGB (Trennungsunterhalt) und 1585 Abs. 1 S. 1 BGB (nachehelicher Ehegattenunterhalt) ist der Unterhalt durch Zahlung einer monatlichen Geldrente zu erbringen. Nach § 1585 Abs. 2 BGB kann der Unterhaltsberechtigte statt der monatlichen Geldrente eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird.
Häufig wird der laufende nacheheliche Ehegattenunterhalt in einer Scheidungsfolgenvereinbarung durch die Zahlung eines einmaligen Kapitalbetrags abgefunden. Die Abfindung kann aber auch durch Zuordnung anderer Vermögensgegenstände erfolgen, zum Beispiel einer Immobilie oder einer Lebensversicherung, etc.
Da niemand die künftigen Entwicklungen auf Seiten beider Ehegatten vorhersehen kann, hat eine solche Regelung immer auch spekulativen Charakter. Denn es können sich die Einkommensverhältnisse beider Ehegatten ändern, ein Ehegatte kann sterben, der abgefundene Ehegatte kann wieder heiraten, womit der nacheheliche Ehegattenunterhalt nach § 1586 Abs. 1 BGB erlöschen würde, etc.
Dennoch hat die Abfindung des nachehelichen Ehegattenunterhalts viele Vorteile. Zum einen kann jeder Ehegatte unabhängig vom anderen Ehepartner für sich selbst eine neue Zukunft planen und zum zweiten werden künftige Unterhaltsstreitigkeiten vermieden bei Änderung der Verhältnisse auf beiden Seiten.
Die Abfindungszahlungen können zur Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings auf mehrere Jahre verteilt werden.
Einschränkungen der Vertragsfreiheit bei Unterhaltsvereinbarungen
Grundsätzlich unterliegt auch der Unterhalt der Vertragsfreiheit. Allerdings sind die folgenden Einschränkungen zu beachten:
- Der Verzicht eines Elternteils auf künftigen Kindesunterhalt für ein minderjähriges Kind ist nach §§ 1614 Abs. 1, 134, 138 BGB nichtig. Denkbar ist aber die Freistellung eines Ehegatten von der Zahlung von Kindesunterhalt durch den anderen Ehegatten in bestimmten Konstellationen (zum Beispiel weil der eine Ehegatte weiterhin die Kredite für eine gemeinsame Immobilie tilgt).
- Der Verzicht eines Ehegatten auf künftigen Trennungsunterhalt (Ehegattenunterhalt bis zur Rechtskraft der Ehescheidung) ist nach §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3, 1614, 134, 138 BGB nichtig. Im Hinblick auf die Höhe des Trennungsunterhalts ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob sich der vereinbarte Trennungsunterhalt noch im Rahmen einer wirksamen Unterhaltsausgestaltung hält oder ob es sich bereits um einen unwirksamen teilweisen Unterhaltsverzicht handelt.
- Vereinbarungen für den nachehelichen Ehegattenunterhalt bedürfen gem. § 1585c BGB vor Rechtskraft der Ehescheidung der notariellen Beurkundung oder der gerichtlichen Protokollierung in einem Ehescheidungsverfahren.
- Nach Rechtskraft der Ehescheidung ist eine notarielle Form für eine Vereinbarung über den nachehelichen Ehegattenunterhalt nicht mehr vorgeschrieben. Dann kann eine privatschriftliche Vereinbarung getroffen werden.
Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.