Scheidung und Rente

Ute Wunsch, Fachanwältin für Familienrecht, WUNSCH KANZLEI

Anwaltszwang im Ehescheidungsverfahren

Kein Anwaltszwang für Zustimmung zur Ehescheidung

Gem. § 114 Abs. 1 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Der Anwaltszwang dient sowohl dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Rechtspflege als auch dem Schutz der Ehegatten durch eine sachgerechte Vertretung im Hinblick auf die oftmals existentielle Bedeutung einer Ehescheidung. Indessen folgt aus § 138 Abs. 1 S. 1 FamFG, dass der Antragsgegner in einer Scheidungssache nicht anwaltlich vertreten sein muss. Nach § 134 FamFG kann er die Zustimmung zum Scheidungsantrag ohne Rechtsanwalt erklären. Will der Antragsgegner allerdings Verfahrenshandlungen vornehmen, also Anträge stellen oder einen Rechtsmittelverzicht erklären, dann bedarf er der anwaltlichen Vertretung.

Anwaltszwang für Verfahrenshandlungen

Oftmals ist der Antragsgegner in einem Ehescheidungsverfahren aus Kostengründen nicht anwaltlich vertreten. Soll im Interesse des Antragstellers oder zur Arbeitsvereinfachung des Gerichts dennoch für den Antragsgegner eine Verfahrenshandlung abgegeben werden (zum Beispiel zum Abschluss eines Vergleiches oder ein Rechtsmittelverzicht), kommen das Gericht oder Anwaltskollegen nicht selten auf die Idee, einen unbeteiligten Rechtsanwalt vom Flur in die laufende Sitzung hereinzuholen. Der "Fluranwalt" soll dann für den ihm völlig unbekannten Antragsgegner in einer ihm völlig unbekannten Sache unentgeltlich anwaltlich tätig werden.

Diese Praxis ist schon von der menschlichen Seite her fragwürdig, weil der "Fluranwalt" in einer solchen Situation völlig überrumpelt wird und seine Neigung ausgenutzt wird, sich beim Richter und bei Anwaltskollegen nicht unbeliebt zu machen. Auch von der rechtlichen Seite her ist dieses Vorgehen äußerst bedenklich. Denn es widerspricht nicht nur den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege, sondern auch der Vorschrift des § 49 Abs. 1 S. 1 BRAO, wonach die gesetzliche Vergütung durch Vereinbarungen nicht unterschritten werden darf. Es ist nämlich klarzustellen, dass der Rechtsanwalt dem ihm unbekannten Antragsgegner nicht lediglich einen außerrechtlichen Gefallen tut, sondern dass ein Mandatsverhältnis zustande kommt, aufgrund dessen der Rechtsanwalt ihn vor Gericht vertritt und für ihn Prozesserklärungen abgibt. Deshalb steht der Rechtsanwalt auch voll in der Haftung. Soweit das Gericht in das Protokoll diktiert, dass der "Fluranwalt" von der Haftung freigestellt wird, so dürfte diese Haftungsfreistellung unwirksam sein, weil der Rechtsanwalt in dieser Situation noch nicht einmal selbst über den Inhalt des Mandats und die Tragweite seiner Handlung im Bilde ist, geschweige denn die Zeit hat, seinen Mandanten ausreichend darüber zu belehren. Daher dürfte diese Praxis berufsrechtlich nicht zulässig und darüber hinaus verfassungswidrig sein. Aus diesem Grund wird dem Rechtsanwalt dringend davon abgeraten, sich als "Fluranwalt" instrumentalisieren zu lassen, vgl. Kleinwegener, Forum Familienrecht 1/2003, S. 23 f.

Mehr Rechtssicherheit mit anwaltlicher Vertretung

In der Konsequenz hat der Rechtsanwalt für sein Handeln voll zu haften und der Mandant hat die anwaltliche Tätigkeit voll zu vergüten. Deshalb sollte sich jeder Antragsgegner gut überlegen, ob er wirklich aus Kostengründen auf eine eigene anwaltliche Vertretung im Ehescheidungsverfahren verzichten möchte. Da es oft nicht vorhersehbar ist, wie sich ein Scheidungsverfahren entwickeln wird, ist es meist rechtssicherer, einen eigenen Rechtsanwalt von Anfang an an seiner Seite zu haben.

Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.

 

Ute Wunsch, Fachanwältin für Familienrecht, WUNSCH KANZLEI

Rechtskraft der Ehescheidung und ihre Rechtsfolgen

Rechtskraft der Ehescheidung

Nach § 1564 S. 2 BGB ist die Ehe erst mit Rechtskraft des Scheidungs-Beschlusses des Familiengerichts aufgelöst, also nicht schon mit dem mündlichen Scheidungsausspruch des Familienrichters im Scheidungstermin. Rechtskraft liegt dann vor, wenn gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann, also wenn auf die Rechtsmittelfrist verzichtet wurde oder wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist. Gem. § 58 Abs. 1 FamFG findet gegen die in erster Instanz ergangenen Endentscheidungen die Beschwerde statt, die nach § 63 Abs. 1 FamFG innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses einzulegen ist. Wird innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde erhoben, ist die Ehescheidung nach dem Ablauf der Frist rechtskräftig. Wollen die Ehepartner in der mündlichen Verhandlung gleich endgültig geschieden werden, können sie gem. § 144 FamFG einen Rechtsmittelverzicht erklären. Für die Abgabe eines Rechtsmittelverzichts besteht Anwaltszwang auf Seiten des Antragstellers und auf Seiten des Antragsgegners.

Die Rechtsfolgen der rechtskräftigen Ehescheidung

Mit der Rechtskraft der Ehescheidung endet der Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt. Alle den Trennungsunterhalt betreffenden Titel (Beschlüsse, Vergleiche, vollstreckbare Anerkenntnisse, etc.) werden gegenstandslos. Lediglich eine im Scheidungsverfahren erlassene einstweilige Anordnung bleibt gem. §§ 119, 56 FamFG in Kraft bis eine anderweitige Regelung wirksam wird. Dahingegen gilt eine im Trennungsunterhaltsverfahren erlassene einstweilige Anordnung nur bis zur Rechtskraft der Ehescheidung und wird sodann gegenstandslos. Eine in der Trennungszeit getroffene Unterhaltsvereinbarung gilt über die Rechtskraft der Ehescheidung hinaus nur dann, wenn dies ausdrücklich geregelt wurde und die Vereinbarung gem. § 1585c S. 2 BGB notariell beurkundet oder gerichtlich protokolliert wurde.

Mit Rechtskraft der Ehescheidung endet die Familienversicherung des Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung des anderen Ehegatten. Daher muss sich der geschiedene Ehegatte nach der Scheidung mit der Krankenkasse in Verbindung setzen.

Wurde der Zugewinnausgleich bis zur Rechtskraft der Ehescheidung noch nicht geregelt, ist die Verjährung des Anspruchs zu beachten. Die Verjährungsfrist beträgt gem. § 195 BGB drei Jahre und beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist (zum Beispiel Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses) und der Anspruchsberechtigte davon Kenntnis erlangt hat.

Konnte bis zur Rechtskraft der Ehescheidung noch keine Einigung über das Familienheim oder andere gemeinsame Immobilien gefunden werden, kann zur Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft nunmehr ein Antrag auf Teilungsversteigerung gestellt werden, siehe auch Abschnitt Vermögensauseinandersetzung.

Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.

 

Familienrecht Böblingen

Rente und Versorgungsausgleich

Halbteilung der erworbenen Rentenanrechte

Unter dem Versorgungsausgleich versteht man den Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanrechte. Nach § 1 Abs. 1 VersAusglG sind die in der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den Ehegatten zu teilen, sog. "Halbteilungsgrundsatz": die Ehefrau erhält die Hälfte der vom Ehemann erworbenen Rentenanrechte und der Ehemann erhält die Hälfte der von der Ehefrau erworbenen Rentenanrechte.

Auszugleichende Rentenanrechte

Grundsätzlich unterliegen alle in der Ehe erworbenen Rentenanrechte dem Versorgungsausgleich. § 2 Abs. 1 VersAusglG nennt beispielhaft einige Rentenanrechte:

  • Anrecht aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Anrechte aus der Beamtenversorgung,
  • Anrechte aus der berufsständischen Versorgung,
  • Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung,
  • Anrechte aus der privaten Altersversorgung

Ehezeitanteil und Ausgleichswert

Nach § 1 Abs. 2 VersAusglG ist der Ehezeitanteil eines Rentenanrechts mit dem hälftigen Wert auszugleichen. Daher muss der Versorgungsträger den Ehezeitanteil und den hälftigen Ausgleichswert ermitteln. Die Ehezeit beginnt nach § 3 Abs. 1 VersAusglG mit dem Tag des Monates, in dem die Ehe geschlossen wurde und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Der Versorgungsträger ermittelt die Werte und unterbreitet dem Gericht einen Vorschlag für den Ausgleichswert, der als Kapitalwert oder mit dem korrespondierenden Kapitalwert angegeben wird. Da es sich bei den von den Versorgungsträgern mitgeteilten Werten um versicherungsmathematische Berechnungen handelt, können diese meist weder von den Eheleuten selbst noch vom Gericht noch vom Rechtsanwalt auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Daher empfiehlt es sich oftmals, einen Rentenberater zu Rate zu ziehen.

Interne und externe Teilung

Es gilt der Grundsatz der internen Teilung gem. §§ 9 Abs. 2, 10 bis 13 VersAusglG, bei der der Ausgleichsberechtigte beim Versorgungsträger des ausgleichverpflichteten Ehegatten ein Rentenanrecht erhält, und zwar in Höhe des Ausgleichswerts.

In Ausnahmefällen erfolgt eine externe Teilung gem. §§ 9 Abs. 3, 14 bis 17 VersAusglG. Nach der Legaldefinition des § 14 Abs. 1 VersAusglG wird dabei ein Rentenanrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als dem des ausgleichsverpflichteten Ehegatten begründet. Das Gericht setzt dabei gem. § 222 Abs. 3 FamFG den extern auszukehrenden Kapitalwert fest, der vom Versorgungsträger in eine Zielversorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten einzuzahlen ist.

Geringfügige Rentenanrechte und Bagatellgrenze

Nach § 18 VersAusglG soll das Gericht in folgenden Fällen vom Ausgleich der Rentenanrechte absehen:

  • § 18 Abs. 1 VersAusglG: die Differenz der beiderseitigen Rentenanrechte gleicher Art ist gering,
  • § 18 Abs. 2 VersAusglG: ein einzelnes Rentenanrecht hat einen geringen Ausgleichswert

Als gering definiert § 18 Abs. 3 VersAusglG bei einem monatlichen Rentenbetrag als maßgebliche Bezugsgröße bis zu 1 % der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV und bei einem Kapitalwert höchstens 120 % derselben Bezugsgröße.

Versorgungsausgleich bei kurzer Ehe nur auf Antrag

Nach § 3 Abs. 3 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs bei Unbilligkeit

Nach § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Das ist dann der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung der Rentenanrechte abzuweichen. Hierzu hat die Rechtsprechung die folgenden Fallgruppen entwickelt:

  • illoyale Vermögensminderung zulasten des anderen Ehegatten, zum Beispiel Kündigung einer Lebensversicherung, um sie dem Ausgleich zu entziehen,
  • fehlende Zugewinnausgleichsverpflichtung eines Ehegatten bei gleichzeitiger Begünstigung bei Durchführung des Versorgungsausgleichs,
  • Herabsetzung unter den notwendigen Lebensbedarf eines Ehegatten während der andere Ehegatte seinen Lebensbedarf aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann,
  • Verschweigen der Ehefrau, dass ein während der Ehe geborenes Kind nicht vom Ehemann abstammt

Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich

Wenn beide Ehegatten in der Ehe berufstätig waren und vergleichbare Einkünfte erzielt haben, ist davon auszugehen, dass sie auch ähnlich hohe Rentenanrechte erworben haben. Dann können die Eheleute in einer Vereinbarung auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichten. Wird eine solche Vereinbarung vor Rechtskraft der Ehescheidung geschlossen, bedarf sie nach § 7 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) der notariellen Beurkundung. Durch einen solchen Verzicht kann das Ehescheidungsverfahren abgekürzt werden, weil das Gericht keine Auskünfte zu den Rentenanrechten einzuholen braucht. Im Rahmen einer Online-Scheidung leitet der Rechtsanwalt auf Wunsch einen solchen Verzicht in die Wege. Die Ehegatten müssen diesen nur noch beim Notar unterschreiben.

Weitere Informationen hierzu siehe Abschnitt: "Ehevertrag und Vorsorge" - "Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich"

Form von Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich

Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Ehescheidung geschlossen wird, bedarf nach § 7 Abs. 1 VersAusglG der notariellen Beurkundung.

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Ute Wunsch, Fachanwältin für Familienrecht, Wunsch Kanzlei, Familienrecht Böblingen

Ehescheidung und Verbundverfahren

Voraussetzungen der Ehescheidung

Voraussetzungen für eine Ehescheidung sind eine gültige Ehe, ein Scheidungsantrag und gem. § 1565 Abs. 1 BGB das Scheitern der Ehe. Vom Scheitern der Ehe geht das Gesetz in den folgenden Fällen aus:

  • § 1565 Abs. 2 BGB: Trennung unter einem Jahr: die Fortsetzung der Ehe würde für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen,
  • § 1566 Abs. 1 BGB: Trennung mehr als ein Jahr: beide Ehegatten sind mit der Ehescheidung einverstanden (einvernehmliche Scheidung),
  • § 1565 Abs. 1 BGB: Trennung mehr als ein Jahr: die eheliche Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr und es kann auch nicht erwartet werden, dass die Ehegatten sie wiederherstellen (streitige Scheidung),
  • § 1566 Abs. 2 BGB: Trennung mehr als drei Jahre

Scheidungsverbundverfahren

Nach § 137 Abs. 2 S. 2 FamFG ist in den Fällen der §§ 6 bis 19 und 28 des VersAusglG kein Antrag notwendig. Hier wird das Familiengericht von Amts wegen tätig. Es besteht ein "Zwangsverbund" aus der Ehesache und dem Versorgungsausgleich.

Auf Antrag können gem. § 137 Abs. 2 und 3 FamFG weiterhin folgende Scheidungsfolgesachen (gewillkürte Folgesachen) in das Ehescheidungsverbundverfahren aufgenommen werden:

  • schuldrechtlicher Versorgungsausgleich, falls bereits fällig,
  • Unterhalt für ein gemeinsames minderjähriges Kind,
  • nachehelicher Ehegattenunterhalt,
  • Ehewohnung und Haushaltsgegenstände für die nacheheliche Zeit,
  • Güterrechtssachen,
  • elterliche Sorge für ein gemeinsames Kind,
  • Umgang mit einem gemeinsamen Kind,
  • Herausgabe eines Kindes an den anderen Elternteil

Nach § 137 Abs. 2 FamFG muss ein Antrag auf Regelung einer gewillkürten Scheidungsfolgensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug gestellt werden.

Ablauf des Ehescheidungsverfahrens

Wird im Scheidungsverbund kein weiterer Folgesachenantrag gestellt, dann entscheidet das Familiengericht nur über die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich. Das Ehescheidungsverfahren läuft schriftlich ab. Das Familiengericht holt die Auskünfte über die Rentenanrechte der Ehegatten von Amts wegen bei den Rentenversicherungsträgerin ein und ermittelt sodann die Ausgleichswerte. Dazu müssen die Eheleute lediglich das "Formular zum Versorgungsausgleich" (siehe Abschnitt: "Rechtliches" - "Formulare und Downloads") ausfüllen. Zum Scheidungstermin müssen beide Ehegatten (auch bei einer Online-Scheidung/Internet-Scheidung) persönlich vor Gericht erscheinen, da sie nach § 128 Abs. 1 FamFG anzuhören sind.

Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.

 

 
Ute Wunsch, Wunsch Kanzlei, Fachanwalt Familienrecht, Böblingen, Scheidungsanwalt, Scheidung

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