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Ute Wunsch, Fachanwältin für Familienrecht, WUNSCH KANZLEI

Rechtskraft der Ehescheidung und ihre Rechtsfolgen

Rechtskraft der Ehescheidung

Nach § 1564 S. 2 BGB ist die Ehe erst mit Rechtskraft des Scheidungs-Beschlusses des Familiengerichts aufgelöst, also nicht schon mit dem mündlichen Scheidungsausspruch des Familienrichters im Scheidungstermin. Rechtskraft liegt dann vor, wenn gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann, also wenn auf die Rechtsmittelfrist verzichtet wurde oder wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist. Gem. § 58 Abs. 1 FamFG findet gegen die in erster Instanz ergangenen Endentscheidungen die Beschwerde statt, die nach § 63 Abs. 1 FamFG innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses einzulegen ist. Wird innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde erhoben, ist die Ehescheidung nach dem Ablauf der Frist rechtskräftig. Wollen die Ehepartner in der mündlichen Verhandlung gleich endgültig geschieden werden, können sie gem. § 144 FamFG einen Rechtsmittelverzicht erklären. Für die Abgabe eines Rechtsmittelverzichts besteht Anwaltszwang auf Seiten des Antragstellers und auf Seiten des Antragsgegners.

Die Rechtsfolgen der rechtskräftigen Ehescheidung

Mit der Rechtskraft der Ehescheidung endet der Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt. Alle den Trennungsunterhalt betreffenden Titel (Beschlüsse, Vergleiche, vollstreckbare Anerkenntnisse, etc.) werden gegenstandslos. Lediglich eine im Scheidungsverfahren erlassene einstweilige Anordnung bleibt gem. §§ 119, 56 FamFG in Kraft bis eine anderweitige Regelung wirksam wird. Dahingegen gilt eine im Trennungsunterhaltsverfahren erlassene einstweilige Anordnung nur bis zur Rechtskraft der Ehescheidung und wird sodann gegenstandslos. Eine in der Trennungszeit getroffene Unterhaltsvereinbarung gilt über die Rechtskraft der Ehescheidung hinaus nur dann, wenn dies ausdrücklich geregelt wurde und die Vereinbarung gem. § 1585c S. 2 BGB notariell beurkundet oder gerichtlich protokolliert wurde.

Mit Rechtskraft der Ehescheidung endet die Familienversicherung des Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung des anderen Ehegatten. Daher muss sich der geschiedene Ehegatte nach der Scheidung mit der Krankenkasse in Verbindung setzen.

Wurde der Zugewinnausgleich bis zur Rechtskraft der Ehescheidung noch nicht geregelt, ist die Verjährung des Anspruchs zu beachten. Die Verjährungsfrist beträgt gem. § 195 BGB drei Jahre und beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist (zum Beispiel Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses) und der Anspruchsberechtigte davon Kenntnis erlangt hat.

Konnte bis zur Rechtskraft der Ehescheidung noch keine Einigung über das Familienheim oder andere gemeinsame Immobilien gefunden werden, kann zur Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft nunmehr ein Antrag auf Teilungsversteigerung gestellt werden, siehe auch Abschnitt Vermögensauseinandersetzung.

Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.

 

 
Ute Wunsch, Wunsch Kanzlei, Fachanwalt Familienrecht, Böblingen, Scheidungsanwalt, Scheidung

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