Fachgebiete

Trennung und Versöhnungsversuch

Trennung innerhalb der Ehewohnung

Eine Ehescheidung kann nur erfolgen, wenn die Eheleute eine bestimmte Zeit voneinander getrennt leben. Daher muss im Ehescheidungsverfahren festgestellt werden, seit wann die Ehegatten getrennt voneinander leben.

Nach der Definition des § 1567 Abs. 1 BGB leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar auch nicht herstellen will, weil er die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht nach § 1567 Abs. 2 BGB auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

Im Streitfall ist ein Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung schwer nachzuweisen. Daher sollte das Trennungsdatum schriftlich festgehalten werden. Andernfalls ist ein Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung danach zu beurteilen, ob noch eine gemeinsame Haushaltsführung erfolgt. Es reicht nicht aus, dass die Ehegatten getrennt schlafen und getrennt essen. Vielmehr müssen die Ehegatten auch getrennt wirtschaften und alle Dinge des täglichen Lebens für sich alleine erledigen: einkaufen, kochen, Wäsche waschen, etc.

Räumliche Trennung

In der Regel erfolgt eine Trennung durch den Auszug eines Ehegatten. Dann liegt eine räumliche Trennung vor.

Versöhnungsversuch

Wie der Vorschrift des § 1567 Abs. 2 BGB zu entnehmen ist, unterbricht oder hemmt ein Zusammenleben der Ehegatten über kürzere Zeit, das der Versöhnung dienen soll (Versöhnungsversuch) nicht die für die Ehescheidung erforderlichen Trennungsfristen. Damit will der Gesetzgeber Versöhnungsversuche unterstützen. Unter einer "kürzeren Zeit" versteht die Rechtsprechung einen Zeitraum von etwa drei Monaten. Wenn der Versöhnungsversuch länger als drei Monate gedauert hat oder eine Versöhnung tatsächlich erfolgt ist, beginnen die Trennungsfristen im Falle einer erneuten Trennung wieder von neuem zu laufen.

Achtung: Diese Informationen sind der Übersichtlichkeit halber bewusst knapp gehalten. Sie stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurden, wird für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernommen.

 

 
Ute Wunsch, Wunsch Kanzlei, Fachanwalt Familienrecht, Böblingen, Scheidungsanwalt, Scheidung

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